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   OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03   

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https://dejure.org/2003,5210
OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03 (https://dejure.org/2003,5210)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 12 UF 34/03 (https://dejure.org/2003,5210)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. September 2003 - 12 UF 34/03 (https://dejure.org/2003,5210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehler in der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich; Außergewöhnliche Länge eines Scheidungsverfahrens; Scheidungswille des die Scheidung Begehrenden; Annahme einer unzumutbaren Härte; Beachtungswertes Interesse im Falle der ...

  • Judicialis

    ZPO § 628

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 628
    Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03
    Zeiten, in denen das Verfahren nicht betrieben wurde, geruht hat oder ausgesetzt war, werden für die Beurteilung der außergewöhnlichen Verzögerung nicht abgezogen (BGH FamRZ 1986 S. 898, 899).
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in FamRZ 1991 Seite 687 bis 689 handelt es sich bei den Vorschriften zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund um zwingende Verfahrensvorschriften, die nicht zur Disposition der Parteien stehen.
  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03
    Ob die gemäß § 628 Nr. 4 ZPO mögliche Auflösung des Verbundes gerechtfertigt ist, ist vom Berufungsgericht nach der Tatsachenlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu beurteilen (BGH NJW 1979 S. 1603).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige

    Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890).
  • OLG Hamm, 01.12.2006 - 12 UF 168/06

    Scheidung vor Folgesachenentscheidung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei länger

    Zugunsten des Ehegatten, der die Scheidung begehrt, ist dessen Wunsch zu berücksichtigen, alsbald wieder zu heiraten, wenn dadurch ein Kind, das die Ehefrau oder die Geliebte des Ehemannes erwartet, ehelich geboren wird (BGH, FamRZ 1986, S. 898 (899); OLG Schleswig, MDR 2004, S. 514; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 628 Rz. 7 m.w.N.).

    Unzumutbar hart kann es auch sein, wenn die Wiederheirat eines Ehegatten vorübergehend dadurch vereitelt wird, dass der Gegner Folgesachen verzögerlich behandelt (OLG Schleswig, MDR 2004, S. 514; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 628 Rz. 7), z.B. dass er ohne berechtigten Anlass Folgesachen später als nötig anhängig macht (OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, S. 725; OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, S. 947; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, S. 774).

    Wirkt sich die Regelung der Folgesache nicht auf diese Lebenssituation aus, wie z.B. der Zugewinnausgleich bei Ehegatten mit ausreichendem Einkommen (BGH, FamRZ 1986, S. 898 (899); OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, S. 1525 (1526)) oder der Versorgungsausgleich bei erwerbsfähigen Ehegatten, so kann die Ehe eher vorab geschieden werden als in den Fällen, in denen die Unterhaltsfrage ungeregelt bleibt (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 751; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, S. 1525 (1526); OLG Schleswig, MDR 2004, S. 514; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 628 Rz. 8).

  • OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt;

    Insoweit ist - in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts - auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

    Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie - als wirtschaftlich schwächere Partei - ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514).

  • AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09

    Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer

    Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat; insoweit liegt der Fall der Antragsgegnerin mit einem eigenen Nettoerwerbseinkommen aus einer 4/5-Tätigkeit in Höhe von annähernd 2.000,00 EUR monatlich deutlich anders als in den Konstellationen, in denen der Berechtigte neben den Unterhaltsleistungen über keinerlei eigene Einkünfte verfügt (vgl. zu letzterem OLG Schleswig MDR 2004, 514 und OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525; dagegen OLG Schleswig SchlHA 1997, 135 für die Möglichkeit einer Abtrennung bei einem eigenen Einkommen des Berechtigten in Höhe von [1.474,00 DM =] 753, 64 EUR).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2009 - 9 UF 134/08

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und

    Ob die gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO mögliche Auflösung des Verbundes gerechtfertigt ist, ist vom Berufungsgericht nach der Tatsachenlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu beurteilen (BGH, FamRZ 1979, 690; OLG Schleswig, MDR 2004, 514).
  • OLG München, 10.07.2007 - 4 UF 481/06
    Zwar ist zugunsten der Antragstellerin deren Wunsch zu beachten, alsbald wieder zu heiraten, wenn dadurch ein Kind, das die Antragstellerin erwartet, ehelich geboren wird ( BGH, FamRZ 1986, 898 ; OLG Schleswig, MDR 2004, 514 [OLG Schleswig 24.09.2003 - 12 UF 34/03] ).
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